GMBH & HOLDING
Steuerberatung für GmbH und Holding
In einer GmbH sind unternehmerische Entscheidungen eng mit gesellschaftsrechtlichen und persönlichen steuerlichen Folgen verbunden. Ich berate deshalb Gesellschaft und Gesellschafter stets gemeinsam.
Laufende steuerliche Beratung
- Beurteilung laufender steuerlicher Fragen der Gesellschaft
- steuerliche Würdigung geplanter Investitionen und Finanzierungen
- Planung der Vorauszahlungen zur Körperschaft- und Gewerbesteuer
- Verträge zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern unter Fremdvergleichsgesichtspunkten
- steuerliche Behandlung von Gesellschafterdarlehen
- frühzeitige Identifikation steuerlicher Risiken
Ausschüttungsplanung
Gewinne einer GmbH unterliegen der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Werden sie an natürliche Personen ausgeschüttet, fällt beim Gesellschafter zusätzlich Einkommensteuer an, grundsätzlich in Form der Abgeltungsteuer. Auf Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen das Teileinkünfteverfahren angewendet werden (vgl. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Im Unternehmen belassene Gewinne werden auf Ebene des Gesellschafters erst bei einer späteren Ausschüttung besteuert.
Eine vorausschauende Ausschüttungsplanung stellt den Liquiditätsbedarf der Gesellschaft, die persönliche Einkommensteuer des Gesellschafters und die Auswirkungen einer Holding-Struktur gegenüber. Sie schafft eine belastbare Grundlage für die Entscheidung über Zeitpunkt und Höhe von Ausschüttungen.
Verdeckte Gewinnausschüttung vermeiden
Leistungsbeziehungen zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern müssen einem Fremdvergleich standhalten. Andernfalls kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen. Sie mindert das Einkommen der Gesellschaft nicht und wird beim Gesellschafter als Kapitalertrag besteuert (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Geschäftsführerverträge, Darlehen, Miet- und Lizenzverträge sind daher vorab auf Angemessenheit und formale Wirksamkeit zu prüfen.
Holding-Strukturen
Eine Holding-Kapitalgesellschaft kann Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne aus Tochtergesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen weitgehend steuerfrei vereinnahmen (vgl. § 8b KStG). Die Mittel stehen damit nahezu ungeschmälert für Reinvestitionen zur Verfügung. Ich prüfe, ob eine Holding-Struktur in Ihrem Fall sinnvoll ist, und begleite die Umsetzung.
Buchführung, Jahresabschluss und Steuererklärungen
- Finanzbuchführung mit monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen
- Jahresabschluss nach HGB mit Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung
- E-Bilanz und Offenlegung
- Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen
Nachfolge und Übertragung von Anteilen
Die unentgeltliche Übertragung von GmbH-Anteilen kann erbschaft- und schenkungsteuerlich begünstigt sein (vgl. §§ 13a, 13b ErbStG). Die Begünstigung setzt unter anderem eine Mindestbeteiligung oder eine Poolvereinbarung voraus. Werden die Voraussetzungen nach der Übertragung nicht eingehalten, entfällt die Begünstigung ganz oder teilweise. Ich prüfe die Auswirkungen auf Ebene der Gesellschaft, des Übertragenden und des Erwerbers und erarbeite mit Ihnen eine geeignete Gestaltung.
Häufige Fragen
Wann liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?
Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann vorliegen, wenn die Gesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem fremden Dritten nicht gewährt hätte. Typische Beispiele sind eine unangemessen hohe Vergütung oder ein zinsloses Darlehen. Die Folge ist eine höhere Steuerbelastung auf Ebene der Gesellschaft und des Gesellschafters.
Muss jede GmbH ihren Jahresabschluss offenlegen?
Grundsätzlich ja. Kapitalgesellschaften haben ihren Jahresabschluss beim Unternehmensregister einzureichen (vgl. § 325 HGB). Kleinstkapitalgesellschaften können anstelle der Offenlegung die Hinterlegung der Bilanz wählen (vgl. § 326 Abs. 2 HGB). Der Unterschied: Ein offengelegter Jahresabschluss ist für jedermann öffentlich einsehbar. Eine hinterlegte Bilanz wird Dritten nur auf Antrag übermittelt. Kleine und mittelgroße Gesellschaften können zudem größenabhängige Erleichterungen in Anspruch nehmen. Bei verspäteter Einreichung kann ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet werden (vgl. § 335 HGB).
Beraten Sie auch die Gesellschafter persönlich?
Ja. Ich erstelle auch die Einkommensteuererklärungen der Gesellschafter und Geschäftsführer. Gesellschafts- und Privatebene werden dadurch aufeinander abgestimmt.
Die Inhalte dieser Website dienen der allgemeinen Information und geben den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie ersetzen keine steuerliche Beratung im Einzelfall.
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